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Die Rechte bei unterbliebener Bereitstellung sind in § 327c geregelt. § 327c Abs. 1 Satz 1 fordert zunächst eine Aufforderung des Verbrauchers an den Unternehmer, die Bereitstellung vorzunehmen. Der Unternehmer erhält hier durch das Gesetz eine Gelegenheit zur zweiten Bereitstellung. Nach der Aufforderung muss die Bereitstellung unverzüglich erfolgen.