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§ 327b Abs. 3 und Abs. 4 unterscheiden bezüglich der Anforderungen der Bereitstellung zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen. § 327b Abs. 3 stellt klar, dass ein digitaler Inhalt bereitgestellt ist, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesen oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist. Die relevante Leistungshandlung ist hier das zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.
„Zur Verfügung stellen“ meint die Schaffung einer eigenständigen Zugriffsmöglichkeit. „Zugänglich machen“ das Schaffen einer entsprechenden Möglichkeit zur Nutzung eines Dienstes durch den Verbraucher unter fremder Kontrolle. Es ist hierfür nicht nötig, dass der Verbraucher von dieser Möglichkeit tatsächlich auch Gebrauch macht. Der Verbraucher soll dabei über den Beginn der Nutzung selbst entscheiden können. Der Unternehmer erfüllt seine Verpflichtung jedoch bereits dann, wenn dem Verbraucher ohne weitere hierfür nötige Handlungen des Unternehmers der ungehinderte Zugriff ermöglicht wird.Begr. RegE, BT Drs. 19/27653,48.
Gegenstand der Bereitstellungspflicht nach § 327b Absatz 3 können neben dem digitalen Inhalt selbst (ergänzend) auch Mittel sein, die entweder den Zugang zum digitalen Inhalt ermöglichen oder für dessen Herunterladen geeignet sind. Der Begriff der „Mittel“ wird in der Richtlinie nicht definiert. Als Mittel kommen insbesondere Passwörter, andere digitale Inhalte (Software) oder Codes in Betracht.
Adressat der Leistung ist der Verbraucher oder eine mittels einer von Verbraucher hierzu bestimmte Einrichtung (z.B. eine Cloud). Laut Erwägungsgrund 41 der Richtlinie ist eine solche Einrichtung nicht vom Verbraucher bestimmt, wenn sie „vom Unternehmer kontrolliert wird oder mit dem Unternehmer vertraglich verbunden ist“. Auch dann, wenn der Verbraucher zwar eine Wahl getroffen hat, die gewählte Einrichtung „aber vom Unternehmer als einzige angeboten wurde“, ist die Einrichtung nach Erwägungsgrund 41 der Richtlinie nicht vom Verbraucher bestimmt.Begr. RegE, BT Drs. 19/27653,48.
Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von Verbraucher hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist. Die Begrifflichkeiten sind wie vorstehend zu verstehen.
Gemäß § 327b Abs. 6 trifft die Beweislast bezüglich der ordnungsgemäß erfolgten Bereitstellung den Unternehmer.