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§ 327b Abs. 2 stellt klar, dass vorrangig auf die Vereinbarung der Parteien abzustellen ist. Ist eine Vereinbarung über die Leistungszeit nicht getroffen, so kann die Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangt werden, der Unternehmer darf sie sofort bewirken. Diese Formulierung kennen wir bereits aus § 475 Abs. 1 Satz 1. Insoweit liegt eine spezielle Regelung gegenüber § 271 Abs. 1 vor, welche die sofortige Leistungspflicht anordnet.
Der Gesetzgeber wollte hier durch die Abweichung von § 271 eine gewisse Flexibilität im Hinblick auf die marktüblichen Praktiken und technischen Möglichkeiten sicherstellen.
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist allerdings nicht ganz unproblematisch. § 121 Abs. 1 definiert den Begriff als Leistung „ohne schuldhaftes Zögern“. Damit implementiert das nationale Recht ein Verschuldenselement im Hinblick auf die Leistungszeit. Dabei ist ein Verschuldenserfordernis zwar im Rahmen des Verzugs zu berücksichtigen, jedoch typischerweise nicht im Hinblick auf die Fälligkeit. Auch enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 DIRL keine konkrete Definition und lässt daher auch ein objektives Verständnis des Begriffs der Unverzüglichkeit zu.Fervers, NJW 2021, 3681 (3683). Hier wird teilweise eine Anlehnung an die französische Sprachfassung vorgeschlagen die „sans retard injustifié“ lautet und als „ohne unangemessene Verzögerung“ verstanden werden kann.Rosenkranz ZUM 2021, 195 (206).