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Der Begriff der Bereitstellung von digitalen Produkten stellt die vertragscharakteristische Leistung des Unternehmers dar.Frank ZUM 2021, 195 (199). Regelungen zur Bereitstellung finden sich in § 327b. Diese Vorschrift stellt jedoch keine Anspruchsgrundlage dar und regelt keine eigenständige Leistungspflicht. Die Verpflichtung zur Bereitstellung ergibt sich bereits entweder aus einem vertypten Vertrag des Abschnitts 8 oder aus einem nicht vertypten Vertrag sui generis gem. § 311 Abs. 1.
Hinweis
Looschelders weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass diese Frage wohl eher rechtstheoretischer Natur - und für die praktische Rechtsanwendung daher ohne Belang sei. In der Prüfung jedoch gilt es diesen Umstand bei der Auswahl und Formulierung der Anspruchsgrundlage zu berücksichtigen.
§ 327b Abs. 1 konkretisiert demnach die Modalitäten der Leistungspflicht des Unternehmers bzgl. der geschuldeten Bereitstellung.Kirchhefer-Lauber, JuS 2021, 1125 (1126).