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Der Verbraucher ist zur Zahlung eines „Preises“ als Gegenleistung verpflichtet. Unproblematisch erfasst der Begriff des Preises die Zahlung eines Entgelts. Erfasst ist jedoch auch die „digitale Darstellung eines Werts“ gem. § 327 Abs. 1 Satz 2. Als Gegenleistung gilt auch die Verpflichtung des Verbrauchers, gemäß § 327 Abs. 3 personenbezogene Daten bereitzustellen. Hierfür reicht die tatsächliche Erlangung der Daten durch den Unternehmer insoweit sie über die nötige Vertragserfüllung hinausgeht. Dies folgt daraus, dass der Verbraucher Gewährleistungsrechte auch dann erlangen soll, wenn die Vertragsgrundlage unklar ist oder der Unternehmer die Daten ohne entsprechende vertragliche Berechtigung erhebt.
Beispiel
Eröffnung eines Kundenkontos bei dem die erhobenen Daten über die bloße Vertragsabwicklung hinaus verwendet werden. Kontoeröffnung bei sozialen Netzwerken bei Einverständnis über Nutzung hochgeladener Inhalte zu Marketingzwecken.
Was unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt, richtet sich nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). § 327q stellt klar, dass die Ausübung von Betroffenenrechten oder die Abgabe von entsprechenden Erklärungen durch den Verbraucher keine Auswirkungen auf den Bestand des Vertrags haben und Ersatzansprüche gegen ihn nicht auslösen können. Hier soll dafür gesorgt werden, dass die Implementierung der personenbezogenen Daten als Gegenleistung nicht zu einer Aushöhlung der Datenschutzrechte führt. Die Bereiche der §§ 312ff. und der DS-GVO lassen sich gegenseitig unberührt.
Hinweis
Streitig ist, ob weitere Gegenleistungen berücksichtigungsfähig sind: so beispielsweise die Teilnahme an einer Studie oder das Werben weiterer Kunden bzw. die Zurverfügungstellung von Daten, welche nicht unter die DS-GVO fallen. Hier wird teilweise vertreten, dass die §§ 327 ff. analog Anwendung finden sollten.