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334f
§ 327 Abs. 4 stellt klar, dass die Vorschriften des Untertitels auch auf Verbraucherverträge anzuwenden sind, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, welche nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt worden sind. In der Praxis wird dies allerdings wohl eine seltene Konstellation bleiben, da Sonderanfertigungen eher den unternehmerischen Verkehr betreffen.