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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - B. Anwendungsbereich der §§ 327 ff.

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

B. Anwendungsbereich der §§ 327 ff.

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334e

 

Der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. ist in § 327 und § 327a geregelt. Im In § 327 S. 1 wird klargestellt, dass die Vorschriften des Untertitels 2a nur auf Verbraucherverträge gemäß § 310 Abs. 3 Anwendung finden. Notwendig ist demnach ein Vertrag zwischen einem Unternehmer gemäß § 14 und einem Verbraucher gemäß § 13, welcher die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand hat.

Hinweis

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Der Oberbegriff für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen ist derjenige des digitalen Produkts. Der Begriff der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen wird sodann in § 327 Abs. 2 definiert.

Ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde – ob beispielsweise Rechtsbindungswille vorlag – ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Die Auslegung richtet sich wie gewohnt nach den §§ 133, 157 und orientiert sich an den üblichen Kriterien. In der Gesetzesbegründung wird, aufgrund des regelmäßig fehlenden individuellen Kontakts, auf die Möglichkeit einer typisierten Auslegung hingewiesen.Begr. RegE, BT-Drs. 19/27653, 40.

Der Verbraucher vertraut demnach typischerweise auf die Richtigkeit der Angaben des Unternehmers und macht sie häufig zur Grundlage eigener Handlungen und Dispositionen. Für die Annahme eines Vertragsschlusses könnte beispielsweise sprechen, dass der Unternehmer den Dienst oder die Leistung erbringt, weil er den Verbraucher motivieren will, auf seiner Seite weitere Webseitenaufrufe zu tätigen oder Dienste oder Leistungen in Anspruch zu nehmen, weil er Einnahmen für auf seiner Seite dargestellte Werbung erzielen will, deren Höhe in aller Regel von den Zugriffszahlen abhängt oder weil er mit dem Einsatz von Tracking-Technologien und der nachfolgenden Anzeige personalisierter Werbung wirtschaftliche Vorteile anstrebt. Ob sich eine derartige typisierte Auslegung durchsetzt bleibt abzuwarten.

Hinweis

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Die Vorschriften der §§ 327 ff. enthalten viele Definitionen. Insoweit sollte das Gesetz gewissenhaft gelesen werden und die Definitionen im Wortlaut des Gesetzes in der Klausur verwendet werden.

Beispiel

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Digitale Inhalte: Zum Download bereitgestellte Video- oder Musikdateien, Computerprogramme, Anwendungen, elektronische Bücher.

Digitale Dienstleistungen: Software-as-a-Service , Bereitstellung von Cloud Speicherplatz, Soziale Netzwerke, Streaming Dienste. Damit Leistungen durch Dateneinsatz.

Beachte: Nicht erfasst ist u.a. ein Anwaltsvertrag bei elektronisch verfassten und übermittelten Schriftsätzen oder ein Architektenvertrag bei Einsatz von Programmen zur Erstellung von Modellen.

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