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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - J. Schaltflächen / Kündigungsbutton

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

J. Schaltflächen / Kündigungsbutton

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334a

Am 1.7.2022 sind u.a die im Zusammenhang mit dem Kündigungsbutton stehenden Vorschriften in Kraft getreten. § 312k soll die Kündigung eines Vertrags im elektronischen Rechtsverkehr bei Verbraucherverträgen erleichtern.

Definition

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Definition: Elektronischer Rechtsverkehr

Elektronischer Rechtsverkehr liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient, vgl. § 312i Abs. 1 S. 1.

Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, ist vorbehaltlich der Regelung in S. 2, insb. gem. § 312k Abs. 2 S. 1 sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. 

Hinweis

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Anbieter werben im elektronischen Rechtsverkehr häufig damit, dass Verträge in ganz einfacher Form und mit wenig Aufwand abgeschlossen werden können. Der Gesetzgeber nahm dies zum Anlass zu verlangen, dass auch die Kündigung eines solchen Vertrags nicht mit größeren Hürden verbunden werden darf (Gedanke der Waffengleichheit).

Gemäß § 312k Abs. 2 Satz 2 muss die Kündigungsschaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern "Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Der Gesetzgeber gibt damit allerdings nicht vor wo die entsprechende Schaltfläche platziert sein muss. § 312k Abs. 2 S. 4 stellt jedoch klar, dass die jeweiligen Schaltflächen und die Bestätigungsseite stets verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich sein müssen. Daraus ergibt sich zumindest, dass die Schaltfläche nicht auf der Seite „versteckt“ werden darf. Dies insb. auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift.

Diese Schaltfläche muss den Verbraucher sodann unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, in der er die notwendigen Angaben nach § 312k Abs. 2 S. 3 a - e eingeben kann. Gem. Nr. 2 muss das Formular eine Bestätigungsschaltfläche enthalten, über deren Bestätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann. Auch diese muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Das ist der eigentliche Kündigungsbutton, welcher bei Betätigung zur Kündigung des Vertrags führt.

§ 312k Abs. 2 S. 1 erfasst nur die ordentliche und außerordentliche Kündigung. Andere Rechte sich vom Vertrag zu lösen sind von der Vorschrift in direkter Anwendung nicht erfasst. Dies ist insoweit problematisch, als dass Verbraucher ihre jeweiligen Rechte nicht präzise differenzieren können (z.B. § 327i, § 327m, 327r). Im Einzelfall muss ausgelegt werden, ob sich die über den Kündigungsbutton abgegebene Erklärung anderweitig auslegen lässt oder eine analoge Anwendung der Vorschrift diskutiert werden.

§ 312k Abs. 2 S. 1 spricht nur von der bloßen Möglichkeit Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr abzuschließen. Der Wortlaut setzt daher nicht voraus, dass der Vertrag tatsächlich im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wurde. Demnach lässt sich vertreten, dass auch analog geschlossene Verträge von der Regelung erfasst sind, insoweit diese hätten im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen werden können.

Entsprechend Abs. 3 muss der Verbraucher seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Daher ist der Unternehmer gemäß § 312k Abs. 4 S. 1 verpflichtet die notwendigen Daten sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen.

Gemäß Abs. 4 Satz 2 ist zu vermuten, dass die Kündigungserklärung den Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.

Abs. 5 der Vorschrift stellt klar, dass ohne Angabe eines Kündigungszeitpunkts, die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelten soll.

Eine wichtige Regelung enthält noch Abs. 6. Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

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