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Nach den Vorgaben von Art. 30, 108 GG ist die Steuerverwaltungshoheit aufgeteilt. Bundesfinanzbehörden verwalten gemäß Art. 108 Abs. 1 S. 1 GG die dort genannten Steuern. Die übrigen Steuern werden nach Art. 108 Abs. 2 S. 1 GG durch die Finanzbehörden (insbesondere Finanzämter und Landesamt für Steuern bzw. Oberfinanzdirektion) der Bundesländer verwaltet. Nach Art. 108 Abs. 3 GG handelt es sich dabei um Steuerverwaltung im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung), wenn die jeweilige Steuer dem Bund zumindest teilweise zufließt.