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Steuerrecht - B. Die Steuerertragshoheit

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Steuerrecht

B. Die Steuerertragshoheit

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Die Steuerertragshoheit ergibt sich aus Art. 106 GG. Hieraus ergibt sich, dass die ertragreichsten Steuern Bund und Ländern zumindest teilweise zustehen. Insbesondere stehen Bund und Ländern jeweils ein Anteil an den sog. Gemeinschaftsteuern zu, also an der Einkommen-, Körperschaft- und der Umsatzsteuer. Die Länder erhalten exklusiv insbesondere die Erbschaft- und Schenkungsteuer (vgl. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG), während den Gemeinden gemäß Art. 106 Abs. 6 GG die Grundsteuer, die Gewerbesteuer und die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zustehen.

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Vereinfacht stellt sich die Verteilung der Steuern wie folgt dar:

 

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Zu beachten ist, dass nach Art. 106 Abs. 5 GG auch den Gemeinden ein Anteil an der Einkommensteuer zusteht, der ihnen aber nicht ertragsmäßig zufließt, sondern durch die Länder (von deren Anteil) weiterzuleiten ist. Entsprechendes gilt für die Umsatzsteuer (Art. 106 Abs. 5a GG). Umgekehrt werden Bund und Länder gemäß Art. 106 Abs. 6 S. 4 GG am Aufkommen der Gewerbesteuer über eine Umlage beteiligt.

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