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Steuerrecht - A. Die Steuergesetzgebungshoheit

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Steuerrecht

A. Die Steuergesetzgebungshoheit

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Die Steuergesetzgebungshoheit ist in Art. 105 GG geregelt. Sie findet praktisch nur noch im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 GG statt. Demnach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungshoheit, wenn ihm die jeweilige Steuer ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt sind. Da dem Bund an den meisten der bedeutsamen Steuern zumindest ein Teil zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 1, Abs. 3 GG), kommt es auf die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG im Wesentlichen nur bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer sowie bei der Gewerbesteuer, der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer an. Diese Steuerarten sind bundesgesetzlich geregelt, ohne dass dem Bund am Aufkommen ein Ertragsanteil zusteht. Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit i.S.v. Art. 72 Abs. 2 GG ist eine bundesgesetzliche Regelung dieser Bereiche erforderlich. Die ausschließliche Steuergesetzgebungshoheit nach Art. 105 Abs. 1 GG spielt wegen der EU-Regelungen zum Zollrecht und der weitgehenden Abschaffung der Finanzmonopole keine Rolle mehr in Klausuren.

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Die Steuergesetzgebungshoheit (Steuergesetzgebungskompetenz) stellt sich wie folgt dar:

 

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Die Dominanz des Bundes bei der Steuergesetzgebung wird durch das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 105 Abs. 3 GG zum Teil wieder ausgeglichen. Die Länder wirken so nämlich über den Bundesrat an der Gestaltung sämtlicher Steuern von erheblicher fiskalischer Relevanz mit. Ansonsten verfügen die Länder über eine ausschließliche Steuergesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a GG nur im Hinblick auf die Höhe des Steuersatzes der Grunderwerbsteuer und die überwiegend in den Kommunalabgabengesetzen geregelten örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern.

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