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Die Revision ist begründet, wenn das angegriffene Urteil materielles Bundesrecht oder das als verletzt gerügte Verfahrensrecht (§ 118 Abs. 3 FGO) verletzt, das Urteil auf dieser Verletzung beruht (Fiktion des § 119 FGO oder positive Kausalitätsfeststellung) und sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 126 Abs. 4 FGO).