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Nach allgemeinen Rechtsmittelgrundsätzen ist auch die Revision zum Bundesfinanzhof nur dann zulässig, wenn der Revisionsführer durch das angegriffene Urteil beschwert wird. Dies ist beim Kläger im Sinne einer formellen Beschwer dann der Fall, wenn das Urteil hinter seinem Klageantrag zurückbleibt. Beim Beklagten und Beigeladenen ist dies dagegen im Sinne einer materiellen Beschwer dann der Fall, wenn ihn das Urteil inhaltlich belastet, d.h. nachteilig in seinen Rechten betrifft.