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Die Revision ist nur zulässig, wenn Gründe i.S.v. §§ 118, 119 FGO geltend gemacht werden, d.h. ihr Vorliegen muss zumindest möglich erscheinen.
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Die Revision ist nur zulässig, wenn Gründe i.S.v. §§ 118, 119 FGO geltend gemacht werden, d.h. ihr Vorliegen muss zumindest möglich erscheinen.
Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung
Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen
Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur
Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung