Inhaltsverzeichnis
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Die Revision muss begründet werden. Dabei müssen die formalen Erfordernisse der §§ 120 Abs. 2, Abs. 3, 62 Abs. 4 S. 1 FGO erfüllt werden.
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Die Revision muss begründet werden. Dabei müssen die formalen Erfordernisse der §§ 120 Abs. 2, Abs. 3, 62 Abs. 4 S. 1 FGO erfüllt werden.
Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung
Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen
Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur
Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung