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Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 1 FGO bzw. § 90a Abs. 2 S. 2 FGO statthaft, wenn es sich um ein Urteil bzw. einen Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 3 FGO) eines Finanzgerichts handelt und entweder dieses die Berufung im Urteil bzw. Gerichtsbescheid ausdrücklich zugelassen hat oder wenn die Zulassung auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 FGO) vom Bundesfinanzhof ausgesprochen wurde. Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 556 ZPO ist auch die Anschlussrevision statthaft.