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508
Die Finanzgerichtsbarkeit besteht aus lediglich zwei Instanzen und kennt daher keine Berufung. Gegen Urteile der Finanzgerichte ist deshalb allein die Revision zum Bundesfinanzhof in München (§ 2 FGO) möglich.
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Die Finanzgerichtsbarkeit besteht aus lediglich zwei Instanzen und kennt daher keine Berufung. Gegen Urteile der Finanzgerichte ist deshalb allein die Revision zum Bundesfinanzhof in München (§ 2 FGO) möglich.
Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung
Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen
Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur
Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung