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Steuerrecht - 2. Die Begründetheit

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Steuerrecht

2. Die Begründetheit

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Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist (§ 63 FGO) und …

bei der Anfechtungsklage: … soweit der angefochtene Verwaltungsakt (in der Klausur konkret benennen!) rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).

bei der Verpflichtungsklage: … soweit die Ablehnung/Unterlassung des Verwaltungsakts (konkret benennen!) rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 101 S. 1 FGO; bei Ermessens-Verwaltungsakten zusätzlich erforderlich: Spruchreife). Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt (konkret benennen!) hat.

bei der allgemeinen Leistungsklage: … soweit die Ablehnung/Unterlassung der begehrten Leistung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung (konkret benennen!) hat.

bei der Fortsetzungsfeststellungsklage: … wenn der angegriffene Verwaltungsakt (konkret benennen!) rechtswidrig war.

bei der Feststellungsklage: … wenn das Rechtsverhältnis (konkret benennen!) besteht bzw. nicht besteht (je nach klägerischem Begehren) bzw. wenn der Verwaltungsakt (konkret benennen!) nichtig ist. Bsp. für die begehrte Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses: „Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist und wenn der Kläger nicht verpflichtet ist, monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.“

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Bei der Passivlegitimation gilt nicht das im Verwaltungsprozessrecht übliche Rechtsträgerprinzip. Die Klage ist gemäß § 63 FGO daher immer gegen eine Finanzbehörde gerichtet.

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