Inhaltsverzeichnis
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Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist (§ 63 FGO) und …
• | bei der Anfechtungsklage: … soweit der angefochtene Verwaltungsakt (in der Klausur konkret benennen!) rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). |
• | bei der Verpflichtungsklage: … soweit die Ablehnung/Unterlassung des Verwaltungsakts (konkret benennen!) rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 101 S. 1 FGO; bei Ermessens-Verwaltungsakten zusätzlich erforderlich: Spruchreife). Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt (konkret benennen!) hat. |
• | bei der allgemeinen Leistungsklage: … soweit die Ablehnung/Unterlassung der begehrten Leistung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung (konkret benennen!) hat. |
• | bei der Fortsetzungsfeststellungsklage: … wenn der angegriffene Verwaltungsakt (konkret benennen!) rechtswidrig war. |
• | bei der Feststellungsklage: … wenn das Rechtsverhältnis (konkret benennen!) besteht bzw. nicht besteht (je nach klägerischem Begehren) bzw. wenn der Verwaltungsakt (konkret benennen!) nichtig ist. Bsp. für die begehrte Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses: „Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist und wenn der Kläger nicht verpflichtet ist, monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.“ |
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Expertentipp
Großer Unterschied zum Verwaltungsprozess!
Bei der Passivlegitimation gilt nicht das im Verwaltungsprozessrecht übliche Rechtsträgerprinzip. Die Klage ist gemäß § 63 FGO daher immer gegen eine Finanzbehörde gerichtet.