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Die Anfechtungsklage ist gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 FGO fristgebunden. Die Klagefrist beträgt einen Monat, wobei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den Voraussetzungen des § 56 FGO zu gewähren ist. Die Fristgebundenheit der Verpflichtungsklage ergibt sich aus § 47 Abs. 1 S. 2 FGO. Bei den anderen Klagearten gibt es keine Fristgebundenheit.