Inhaltsverzeichnis
502
Die Klageschrift muss beim zuständigen Finanzgericht eingehen. Die sachliche Zuständigkeit des Finanzgerichts ergibt sich aus § 35 FGO, die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 38 FGO.
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Die Klageschrift muss beim zuständigen Finanzgericht eingehen. Die sachliche Zuständigkeit des Finanzgerichts ergibt sich aus § 35 FGO, die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 38 FGO.
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