Inhaltsverzeichnis
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Die Klage ist gemäß § 64 Abs. 1 FGO schriftlich zu erheben. Der notwendige Inhalt der Klageschrift ergibt sich aus § 65 Abs. 1 S. 1 FGO. Dabei kann sich dieser Inhalt analog §§ 133, 157 BGB auch durch Auslegung ergeben, was selbst dann gilt, wenn ein Steuerberater die Klageschrift formuliert hat.BFH vom 3.11.2010, IV R 15/08. Nach § 62 Abs. 1 FGO ist eine Prozessvertretung durch einen Bevollmächtigten nicht erforderlich, aber nach § 62 Abs. 2 FGO durch die dort genannten Personen erlaubt.