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Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage bedarf es für deren Zulässigkeit eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts bzw. des Unterlassens oder der Ablehnung eines Verwaltungsakts. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt im Steuerprozess regelmäßig in der Wiederholungsgefahr. Denn bei laufend veranlagten Steuern muss der Steuerpflichtige befürchten, dass das Finanzamt auch in einem späteren Veranlagungszeitraum ihre streitige Rechtsauffassung zum Nachteil des Steuerpflichtigen vertreten wird. Bei erledigten Außenprüfungsanordnungen besteht das Fortsetzungsfeststellungsinteresse dagegen in der Regel darin, dass der Steuerpflichtige erreichen möchte, dass die bei der Außenprüfung ermittelten Tatsachen nicht bei einer Änderungsveranlagung verwertet werden dürfen, weil die Außenprüfungsanordnung wegen gravierender Verfahrensverstößen rechtswidrig war.