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Ist nach §§ 347, 348 AO ein außergerichtlicher Rechtsbehelf (Einspruch) gegeben, ist für die Zulässigkeit der Klage gemäß § 44 Abs. 1 FGO ein (im Zeitpunkt des Urteilserlasses) erfolglos durchgeführtes Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf notwendig.
Erfolglos ist ein Vorverfahren dann, wenn der Einspruch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dabei ist nach Sinn und Zweck des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens für ein „durchgeführtes“ Vorverfahren aber zumindest ein form- und fristgerechter Einspruch nötig, damit der Finanzbehörde die Prüfung des angegriffenen Verhaltens nicht aus rein formalen Gründen verschlossen bleibt und somit das Ziel des Vorverfahrens von vornherein nicht erreicht werden kann.
Ein Vorverfahren ist entbehrlich in den Fällen des § 45 Abs. 1 (Sprungklage) und Abs. 4 (Sicherungsverfahren) sowie des § 46 FGO (Untätigkeitsklage). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es eines Vorverfahrens außerdem auch dann nicht bedarf, wenn der Steuerpflichtige durch eine Einspruchsentscheidung erstmals beschwert wird.BFH vom 4.11.1987, BStBl. II 1988, 377.