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Zur Vermeidung von Popularklagen muss der Kläger auch im Finanzgerichtsprozess bei allen Klagearten geltend machen, in eigenen Rechten betroffen zu sein.
Für die Anfechtungs-, die Verpflichtungs- und die allgemeine Leistungsklage wird dieser allgemeine Rechtsgedanke in § 40 Abs. 2 FGO spezialgesetzlich geregelt. Demnach ist der Kläger klagebefugt, wenn er schlüssig behauptet, durch den angegriffenen Steuerverwaltungsakt bzw. dessen Ablehnung oder Unterlassung bzw. durch die Ablehnung oder Unterlassung der begehrten sonstigen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Demnach muss eine Rechtsverletzung aufgrund des als richtig unterstellten klägerischen Sachvortrags als möglich erscheinen. Regelmäßig ist der Kläger bei der Anfechtungsklage daher schon deshalb klagebefugt, weil er Adressat eines ihn belastenden Steuerverwaltungsakts ist und damit eine Verletzung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (sog. Adressatentheorie).
Der kaum klausurrelevante § 40 Abs. 3 FGO erweitert die Klagebefugnis insbesondere zugunsten von Gemeinden. Diese werden durch den Steuerverwaltungsakt der Finanzbehörde grundsätzlich nicht in ihren Rechten, sondern in Ermangelung einer umfassenden subjektiven Rechtsstellung lediglich in ihren fiskalischen Interessen betroffen.
Für die Feststellungs- und die Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es an einer gesetzlichen Regelung zur Klagebefugnis. Dennoch ist diese zur Vermeidung von Popularklagen auch hier als ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung erforderlich.
§ 48 FGO schränkt die Klagebefugnis wegen fehlender persönlicher Beschwer bei Steuerverwaltungsakten über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 179 AO) ein. § 42 FGO schränkt die Klagebefugnis außerdem in sachlicher Hinsicht ein, indem angeordnet wird, dass eine Rechtsverletzung durch Änderungs- und Folgebescheide nur insoweit geltend gemacht werden kann, wie dies im Vorverfahren möglich ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich aus § 351 AO.
Die an sich gegebene Klagebefugnis entfällt gemäß § 50 Abs. 1 S. 3 FGO stets bei einem wirksamen Klageverzicht.