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Die FGO kennt dieselben Klagearten wie die VwGO:
• | Anfechtungsklage, § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO |
• | Verpflichtungsklage, § 40 Abs. 1 Var. 2 FGO |
• | Fortsetzungsfeststellungsklage, § 100 Abs. 1 S. 4 FGO |
• | allgemeine Feststellungsklage, § 40 Abs. 1 Var. 3 FGO |
• | allgemeine Leistungsklage, § 41 Abs. 1 FGO |
Welche Klage statthaft ist, richtet sich nach dem Rechtsschutzbegehren des Klägers, vgl. §§ 76 Abs. 2, 96 Abs. 1 S. 2 FGO.
Die Anfechtungsklage zielt auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerverwaltungsakts. So kann der Steuerpflichtige insbesondere die Herabsetzung der festgesetzten Steuer mit der Anfechtungsklage erreichen (vgl. §§ 40 Abs. 1 Var. 1, 100 Abs. 2 S. 1 FGO). Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung eines stattgebenden Urteils handelt es sich bei der Anfechtungsklage um eine Gestaltungsklage.
Die Verpflichtungsklage ist richtige Klageart, wenn der Steuerpflichtige den Erlass eines Steuerverwaltungsakts erreichen möchte. Meistens wird es dabei um den Erlass eines Steuerbescheides gehen, der einen bestandskräftigen Steuerbescheid zugunsten des Klägers ändert (§§ 173 ff. AO).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß bzw. analog § 100 Abs. 1 S. 4 FGO entspricht dem Rechtsschutzbegehren des Klägers, wenn sich ein Verwaltungsakt vor bzw. nach Klageerhebung erledigt hat. So liegt der Fall etwa, wenn das Finanzamt eine Außenprüfung anordnet (§ 196 AO), der Steuerpflichtige hiergegen klagt und das Finanzamt die Außenprüfung vor Urteilserlass durchgeführt hat.
Die allgemeine Leistungsklage, die anders als in der VwGO in § 40 Abs. 1 Var. 3 FGO eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erhalten hat, ist statthaft, wenn der Kläger eine Leistung (Tun oder Unterlassen) begehrt, die nicht im Erlass eines Steuerverwaltungsakts besteht. Dies ist bspw. der Fall, wenn der Kläger die Auszahlung eines Guthabens begehrt, oder wenn der Kläger verhindern will, dass das Finanzamt eine Kontenabfrage durchführt (§ 30a AO).
Mit der Feststellungsklage erreicht der Steuerpflichtige sein Klageziel, wenn dieses in der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Steuerverwaltungsakts besteht. Bspw. ist dies der Fall, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid inhaltlich an einen Verstorbenen adressiert, anstatt an dessen Rechtsnachfolger. Letzterer kann die Nichtigkeit eines solchen Steuerbescheides im Wege der Feststellungsklage feststellen lassen. Auch kann der Steuerpflichtige auf Feststellung klagen, dass er nicht verpflichtet ist, Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) abzugeben.BFH vom 4.6.1970, BStBl. II 1970, 648. Zu beachten ist, dass die Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 FGO subsidiär ist, sofern es dem Kläger nicht um die Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerverwaltungsaktes geht (§ 41 Abs. 2 S. 2 FGO).