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Steuerrecht - a) Finanzrechtsweg, § 33 FGO

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Steuerrecht

a) Finanzrechtsweg, § 33 FGO

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Da streitentscheidende Normen in Abgabenangelegenheiten stets zum Sonderrecht des Staates zählen, handelt es sich bei Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten stets um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO (sog. Sonderrechtstheorie). Der Verwaltungsrechtsweg ist dennoch nicht eröffnet, wenn ein Fall der aufdrängenden Sonderzuweisung zum Finanzrechtsweg gemäß § 33 FGO gegeben ist. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Demnach ist der Finanzrechtsweg insbesondere dann nicht gegeben, wenn Streit um Kommunalabgaben herrscht. Denn diese sind in den Kommunalabgabengesetzen der Länder geregelt, unterliegen also nicht der Gesetzgebung des Bundes.

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Bei der Gewerbesteuer ist der Rechtsweg „gespalten“: Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und damit die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages (§ 14 S. 1 GewStG) obliegt gemäß der Grundregel des Art. 108 Abs. 2 S. 1 GG den Finanzbehörden. Damit wird die (bundesgesetzlich geregelte) Gewerbesteuer insoweit von den Landesfinanzbehörden verwaltet, so dass der Finanzrechtsweg für Streitigkeiten über die Besteuerungsgrundlagen bzw. den Gewerbesteuermessbetrag gegeben ist. Gemäß Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG i.V.m. §§ 1, 16 Abs. 1 GewStG ist die Erhebung sowie die Festsetzung und damit ein Teil der Verwaltung der Gewerbesteuer den Gemeinden übertragen. Besteht demnach Streit über die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer, ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben, weil insoweit die Gewerbesteuer nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO von den Landesfinanzbehörden verwaltet wird.

Sofern der Finanzrechtsweg nicht gemäß § 33 FGO gegeben ist, ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO zu prüfen.

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