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Gemäß § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 169 GVG finden mündliche Verhandlungen grundsätzlich öffentlich statt. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) sieht § 52 Abs. 2 FGO vor, die Öffentlichkeit auf Antrag eines Beteiligten (i.d.R. des Klägers) auszuschließen. Ansonsten sieht auch § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 171b GVG einen Ausschluss der Öffentlichkeit vor.