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Aus § 96 Abs. 1 S. 1 FGO ergibt sich der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Demnach ist das Gericht bei der Würdigung der gemäß §§ 81 ff. FGO erhobenen Beweise grundsätzlich nicht an formale Beweisregeln gebunden. Aber auch im Finanzprozess gelten die allgemeinen Regeln zur Feststellungslast (materielle Beweislast). Die Feststellungslast entscheidet darüber, wer die Folgen davon zu tragen hat, dass eine beweisbedürftige Tatsache nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Dabei trägt das Finanzamt grundsätzlich die Feststellungslast für steuerbegründende Umstände (z.B. Betriebseinnahmen). Der Steuerpflichtige trägt dagegen grundsätzlich die Feststellungslast für steuerbeschränkende Umstände, d.h. insbesondere für Umstände, die zu einer Steuerbefreiung, -ermäßigung oder -minderung führen (z.B. Betriebsausgaben). Eine Ausnahme von diesen beiden Grundsätzen gilt v.a. dann, wenn Umstände allein in der Verantwortungssphäre eines Beteiligten liegen und deshalb nur diesem die Beweisführung möglich und zumutbar ist.BFH vom 7.7.1983, BStBl. II 1983, 760.