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Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich der im deutschen Prozessrecht allgemein vorherrschende Verfahrensgrundsatz, wonach jedem Beteiligten das Recht zusteht, vor Gericht mit seinem Vorbringen gehört zu werden. Dieser Grundsatz wird insbesondere in § 96 Abs. 2 FGO durch das Verbot von Überraschungsentscheidungen konkretisiert. Auch das Äußerungsrecht nach § 92 Abs. 3 FGO ist Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auch die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen nach § 75 FGO sowie das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 78 FGO dienen der Gewährung rechtlichen Gehörs.