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Gemäß § 90 Abs. 1 FGO entscheidet das Gericht grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung. Daraus folgt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung nach mündlicher Verhandlung nur solche Umstände berücksichtigen darf, zu denen sich die Beteiligten mündlich äußern konnten. Aus § 91 Abs. 2 FGO ergibt sich aber, dass bei ordnungsgemäßer Ladung auch ohne den ausgebliebenen Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (kein Versäumnisurteil im Steuerprozess!). Ansonsten darf das Gericht auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden bei Beschlüssen (§ 90 Abs. 1 S. 2 FGO), bei einverständlichem Verzicht (§ 90 Abs. 2 FGO) und in gemäß § 90a Abs. 1 FGO für Gerichtsbescheide geeigneten Fällen.