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Nach dem Beschleunigungsgrundsatz soll das finanzgerichtliche Verfahren möglichst schnell durch eine Entscheidung abgeschlossen werden. Ausdruck findet dieser durch das Rechtsstaatsprinzip dirigierte Grundsatz v.a. in den Regelungen der §§ 76 Abs. 2, 77 Abs. 1 S. 2, 65 Abs. 2, 79 Abs. 1, 79b FGO, die allesamt der Förderung eines zügigen Verfahrensablaufs dienen.