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Gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz). Dies bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des von den Beteiligten zur Entscheidung gestellten Streitgegenstandes das Gericht für die Erforschung des Sachverhalts zuständig und insoweit nicht an das Beteiligtenvorbringen gebunden ist (§ 76 Abs. 1 S. 5 FGO). Die Beteiligten sind bei der Erforschung des Sachverhalts lediglich „heranzuziehen“ (§ 76 Abs. 1 S. 2 FGO).