Inhaltsverzeichnis
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Das Erhebungsverfahren ist in §§ 218 ff. AO geregelt, das Vollstreckungsverfahren in §§ 249 ff. AO. In diesen Verfahren geht es um die Verwirklichung des durch Festsetzung entstandenen Steueranspruchs. Die Erhebung wie auch die Vollstreckung setzt lediglich einen wirksamen Titel i.S.v. § 218 Abs. 1 AO voraus. Nicht erforderlich ist, dass dieser Titel auch rechtmäßig ist. Es ist daher auch eine Vollstreckung rechtswidriger Steuerbescheide möglich. Der Steueranspruch muss außerdem fällig und darf noch nicht erloschen sein.
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Grundlage für die Verwirklichung von Steueransprüchen kann auch der sog. Abrechnungsbescheid i.S.v. § 218 Abs. 2 AO sein. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt, dessen Regelungsgehalt darin besteht, festzustellen, ob und inwieweit ein Steueranspruch (noch) besteht. Vor allem im Zusammenhang mit der Aufrechnung nach § 226 AO spielt der Abrechnungsbescheid eine erhebliche Rolle. Denn wenn das Finanzamt eine Steuerschuld erheben möchte und der Steuerpflichtige die Aufrechnung bspw. mit einem Erstattungsanspruch erklärt, so wird das Finanzamt in einem Abrechnungsbescheid feststellen, ob und in welchem Umfang die Aufrechnung zum Erlöschen der Steuerschuld geführt hat. Freilich kann sich der Steuerpflichtige auch gegen einen Abrechnungsbescheid mit dem Einspruch wehren (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO).
Beispiel
Das Finanzamt setzt gegen A eine Einkommensteuer in Höhe von 100 000 € bestandskräftig fest. A ist der Auffassung, dass er gegen das Finanzamt noch einen Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer aus dem vorvergangenen Veranlagungszeitraum in Höhe von 10 000 € hat und erklärt gegenüber dem Finanzamt die Aufrechnung. Das Finanzamt erkennt die Aufrechnung nicht an und erlässt einen Abrechnungsbescheid, in dem festgestellt wird, dass der Anspruch des Finanzamts auf Zahlung von Einkommensteuer nach wie vor in Höhe von 100 000 € besteht.
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Wird gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, so hindert dies nach § 361 Abs. 1 AO nicht die Vollziehung des Bescheids, so dass das Erhebungs- und auch das Vollstreckungsverfahren durch den Einspruch nicht beendet wird. Wird jedoch nach einem Einspruch die Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO ausdrücklich ausgesetzt, so kann der Steueranspruch weder erhoben, noch vollstreckt werden.