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Das Finanzamt kann dem Einspruch nach § 367 Abs. 2 S. 3 AO abhelfen oder eine Einspruchsentscheidung treffen. Gegen die Einspruchsentscheidung ist nach § 348 Nr. 1 AO kein weiterer Einspruch statthaft.
Infolge der nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO vorgeschrieben Gesamtprüfung kann sich auch eine Verböserung ergeben. In einem solchen Fall ist der Einspruchsführer nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO hierauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (und damit auch zur Einspruchsrücknahme) zu geben.