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Nach § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nicht durch Einspruch gegen den Folgebescheid angegriffen werden. Der Grundlagenbescheid stellt vielmehr selbst einen Verwaltungsakt dar, gegen den der Einspruch statthaft ist. Im Einspruch gegen den Folgebescheid kann aber eingewendet werden, dass der Grundlagenbescheid nicht wirksam bekannt gegeben wurde, nichtig ist oder nicht richtig umgesetzt wurde.
Beispiel
Der Feststellungsbescheid stellt nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) AO einen Gewinn der ABC-OHG in Höhe von 1 000 000 € fest. Der Steuerbescheid des A setzt darauf beruhend eine Steuer in Höhe von 300 000 € fest. Will A geltend machen, dass seine Steuer zu hoch festgesetzt wurde, weil die ABC-OHG weniger Gewinn erzielt habe, so muss er unter Beachtung von § 352 AO den Feststellungsbescheid angreifen, da dieser für seinen Steuerbescheid einen Grundlagenbescheid darstellt.