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Beim Einspruch gegen Änderungsbescheide ist vorrangig § 351 Abs. 1 Hs. 1 AO zu beachten, der den Prüfungsmaßstab einschränkt. Demnach können solche Verwaltungsakte grundsätzlich nur insoweit angegriffen werden, wie die Änderung reicht. Demnach kann der Steuerpflichtige gegen den Änderungsbescheid nur einwenden, dass die Voraussetzungen für die Änderung nicht vorliegen oder dass im Wege der Berichtigung nach § 177 AO eine gegenläufige Änderung zu berücksichtigen ist. Ferner können aber auch solche Einwendungen vorgebracht werden, die schon gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt begründet waren.
Beispiel
Der Steuerbescheid setzt bestandskräftig eine Steuer in Höhe von 10 000 € fest. Sodann wird aufgrund einer Änderung nach § 173 AO eine Steuer in Höhe 12 000 € festgesetzt. Durch seinen Einspruch gegen diesen Änderungsbescheid kann der Steuerpflichtige wegen § 351 Abs. 1 Hs. 1 AO nur die ursprüngliche Festsetzung in Höhe von 10 000 € erreichen.
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Nach § 132 AO hat der Steuerpflichtige aber auch im Rechtsbehelfsverfahren einen Anspruch auf Beachtung der Korrekturvorschriften. Im Sinne von § 351 Abs. 1 Hs. 2 AO kann sich aus diesen etwas Anderes ergeben. Wenn also ein Änderungsbescheid eine bestandskräftige Festsetzung nach §§ 172 ff. AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändert, kann dieser nach §§ 351 Abs. 1 Hs. 2, 132 AO erreichen, dass eine Festsetzung erfolgt, die günstiger ist als die im ursprünglichen Steuerbescheid, sofern auch zu seinen Gunsten ein Korrekturtatbestand nach §§ 172 ff. AO eingreift.
Beispiel
Der Steuerbescheid setzt bestandskräftig eine Steuer in Höhe von 10 000 € fest. Sodann wird aufgrund einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Steuer in Höhe von 12 000 € festgesetzt. Der Steuerpflichtige ist zurecht der Auffassung, dass auch die ursprüngliche Festsetzung falsch war und der Fehler nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu korrigieren ist. Korrekt wäre demnach die Festsetzung von 8000 €. Durch seinen Einspruch gegen den Änderungsbescheid kann der Steuerpflichtige nach §§ 351 Abs. 1 Hs. 2, 132 i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO auch die Festsetzung in Höhe von 8000 € erreichen.