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Der Verwaltungsakt ist muss von der zuständigen Behörde, im gesetzmäßigen Verfahren und in der hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sein. Die Regelungen zur Zuständigkeit finden sich in §§ 16–29a AO. Nach § 126 AO können formelle Fehler im Verwaltungsverfahren jedoch geheilt worden sein. Auch können solche Fehler nach § 127 AO unbeachtlich sein, so dass sie nicht zum Erfolg des Einspruchs führen.