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Der Einspruchsführer muss nach § 350 AO eine Beschwer schlüssig geltend machen. Dies kann er insbesondere dadurch, dass er eine Rechtsverletzung rügt. Bei einem Steuerbescheid kann sich aus den nicht gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen keine Beschwer ergeben.
Beispiel
Der Steuerbescheid geht hinsichtlich der vom Steuerpflichtigen erzielten Mieteinnahmen von Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und nicht von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG aus. Diese Besteuerungsgrundlage kann der Steuerpflichtige als solche mangels Beschwer nicht mit dem Einspruch angreifen.
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Auch bei einer zu niedrigen oder einer Nullfestsetzung kann sich in Ausnahmefällen ebenfalls eine mögliche Rechtsverletzung ergeben.Vgl. AEAO zu § 350 Nr. 2, Nr. 3.
Beispiel
A vereinnahmt Umsatzsteuer in Höhe von 100 000 € und macht Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 150 000 € geltend. Das Finanzamt erkennt von der geltend gemachten Vorsteuer 50 000 € nicht an, weil es davon ausgeht, dass A die entsprechenden Ausgaben nicht für sein Unternehmen getätigt hat. Es erfolgt daher im Umsatzsteuerbescheid 2021 eine Festsetzung von 0 €. A ist hier durch diese Nullfestsetzung in Höhe von 50 000 € im Einspruchsverfahren beschwert.