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Expertentipp
Hier begegnen in Klausuren natürlich oft die aus anderen Rechtsgebieten bekannten Fristprobleme (allgemeines Grundwissen)
Nach § 355 Abs. 1 AO muss der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden. Fehlt es an einer korrekten Rechtsbehelfsbelehrung, so beträgt die Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 2 AO ein Jahr. Der Einspruch muss innerhalb der Frist bei der nach § 357 Abs. 2 AO zuständigen Behörde eingehen. Die Fristberechnung erfolgt nach § 108 Abs. 1, Abs. 3 AO. Wiedereinsetzung ist nach § 110 Abs. 1 S. 1 AO möglich, wobei für die Frage des Verschuldens auch eine Zurechnung nach § 110 Abs. 1 S. 2 AO erfolgen kann.