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Der Einspruch ist nach § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO gegen Steuerverwaltungsakte i.S.v. § 118 AO insbesondere in Abgabenangelegenheiten statthaft. Was Abgabenangelegenheiten sind, definiert § 347 Abs. 2 AO. Demgegenüber regelt § 348 AO, in welchen Fällen der Einspruch nicht statthaft ist.