Inhaltsverzeichnis
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Das Einspruchsverfahren ist als „verlängertes Veranlagungsverfahren“ ausgestaltet. Denn auf den zulässigen Einspruch hin wird nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO der gesamte Steuerbescheid erneut geprüft.
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Für die Änderung des Steuerbescheids im Einspruchsverfahren bedarf es keiner Korrekturvorschrift, da der Bescheid infolge des Einspruchs noch nicht bestandskräftig ist. Wenn der Steuerpflichtige erkennbar keine Gesamtprüfung will, sondern lediglich einen bestimmten Aspekt berücksichtigt haben möchte, so ist seine Eingabe im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht als Einspruch zu verstehen, sondern als Antrag auf eine „schlichte Änderung“ nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO auszulegen.
Prüfungsschema
Wie prüft man: Einspruch gegen einen Steuerverwaltungsakt
A. | Zulässigkeit | |
| I. | |
| II. | Form, § 357 AO |
| III. | Frist, § 355 AO |
| IV. | Beschwer, § 350 AO |
| V. | |
| VI. | kein Einspruchsverzicht, § 354 AO |
| VII. | keine Einspruchsrücknahme, § 362 AO |
| VIII. | allgemeines Rechtsschutzbedürfnis |
B. | Begründetheit | |
| I. | formelle Rechtswidrigkeit des Steuerverwaltungsakts |
| II. | materielle Rechtswidrigkeit des Steuerverwaltungsakts |
| III. | subjektive Rechtsverletzung, Art. 2 Abs. 1 GG |