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Steuerrecht - IV. Das Einspruchsverfahren

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Steuerrecht

IV. Das Einspruchsverfahren

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Das Einspruchsverfahren ist als „verlängertes Veranlagungsverfahren“ ausgestaltet. Denn auf den zulässigen Einspruch hin wird nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO der gesamte Steuerbescheid erneut geprüft.

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Für die Änderung des Steuerbescheids im Einspruchsverfahren bedarf es keiner Korrekturvorschrift, da der Bescheid infolge des Einspruchs noch nicht bestandskräftig ist. Wenn der Steuerpflichtige erkennbar keine Gesamtprüfung will, sondern lediglich einen bestimmten Aspekt berücksichtigt haben möchte, so ist seine Eingabe im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht als Einspruch zu verstehen, sondern als Antrag auf eine „schlichte Änderung“ nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO auszulegen.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Einspruch gegen einen Steuerverwaltungsakt

A.

Zulässigkeit

 

I.

Statthaftigkeit, §§ 347, 348 AO

 

II.

Form, § 357 AO

 

III.

Frist, § 355 AO

 

IV.

Beschwer, § 350 AO

 

V.

Einspruchsbefugnis, §§ 352, 353 AO

 

VI.

kein Einspruchsverzicht, § 354 AO

 

VII.

keine Einspruchsrücknahme, § 362 AO

 

VIII.

allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

B.

Begründetheit

 

I.

formelle Rechtswidrigkeit des Steuerverwaltungsakts

 

II.

materielle Rechtswidrigkeit des Steuerverwaltungsakts

 

III.

subjektive Rechtsverletzung, Art. 2 Abs. 1 GG

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