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Wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, erlischt nach § 47 AO der Anspruch auf die noch nicht festgesetzte Steuer. Eine Festsetzung ist dann nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO nicht mehr zulässig. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO in der Regel vier Jahre. Gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO verlängert sich die Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung (§ 379 AO) auf zehn Jahre. Die Frist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres der Steuerentstehung. In den meisten Fällen kommt jedoch die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO zum Tragen. Wenn – wie regelmäßig – eine Steuererklärungspflicht besteht, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Folgejahrs nach Entstehung der Steuer (§ 38 AO). Das Fristende wird häufig durch Ablaufhemmungstatbestände des § 171 AO hinausgeschoben.