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Eine Festsetzung ohne Steuerbescheid findet im Fall der sog. Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 S. 3 AO statt. Eine Steueranmeldung ist vorgeschrieben bei der Umsatzsteuer gemäß § 18 Abs. 1 3 UStG, der Lohnsteuer nach § 41a EStG, der Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 1, 45a Abs. 1 EStG und der Versicherungssteuer gemäß § 8 VersStG. In ihrer Wirkung entspricht die Steueranmeldung gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung i.S.v. § 164 AO. Folglich kann der Steuerpflichtige auch gegen seine eigene Steueranmeldung Einspruch einlegen. Wenn die Steueranmeldung zu einer Steuervergütung oder einer Herabsetzung der bisher entrichteten Steuer führt, so steht die Steueranmeldung nach § 168 S. 2 AO erst dann einer Steuerfestsetzung gleich, wenn das Finanzamt zustimmt.