Inhaltsverzeichnis
458
Das Gesetz regelt in §§ 193 ff. AO die besonderen Voraussetzungen und Verfahrensregeln für Außenprüfungen und in §§ 208, 404 AO die Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung. Während die Außenprüfung eine offene und terminlich abgesprochene Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen „vor Ort“ darstellt, ist die Arbeit der Steuerfahndung mit derjenigen der Kriminalpolizei zu vergleichen und kann deshalb auch teilweise verdeckt erfolgen.
Die nach § 196 AO vorab zu erteilende Prüfungsanordnung bestimmt den Umfang der Außenprüfung. Sie stellt einen Steuerverwaltungsakt nach § 196 AO dar, gegen den der Betroffene Einspruch einlegen und Klage erheben kann.
Wenn der mit der Außenprüfung betraute Beamte Verfahrens- und Formvorschriften verletzt, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres ein Verwertungsverbot. Findet die Prüfung jedoch ohne rechtmäßige Prüfungsanordnung statt oder verletzt der Prüfer während der Prüfung Grundrechte des Steuerpflichtigen, so können die sich daraus ergebenden Erkenntnisse steuerlich nicht verwertet werden, wenn der Steuerpflichtige sich gegen die jeweiligen Maßnahmen oder jedenfalls gegen den darauf beruhenden Steuerbescheid mit Einspruch und/oder Klage wehrt und damit zu erkennen gibt, dass er der Verwertung nicht zustimmt.
Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, Rn. 505.