Inhaltsverzeichnis
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Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist geprägt vom Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO und dem Legalitätsprinzip gemäß § 85 AO. Die Regelungen in §§ 85, 88 AO weisen den Finanzbehörden nur ihre Aufgaben zu, enthalten jedoch keine Befugnis für bestimmte Maßnahmen. Nach § 90 AO kann der Steuerpflichtige die Ermittlung der Besteuerung nicht einfach den Finanzbehörden überlassen. Er muss hieran mitwirken. Insbesondere hat er nach §§ 149 ff. AO Steuererklärungen abzugeben.
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Der Umfang der behördlichen Ermittlungspflicht und die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen stehen in Wechselwirkung zueinander. Je weniger der Steuerpflichtige mitwirkt, desto weniger muss das Finanzamt ermitteln und kann bei entsprechenden Anhaltspunkten vom Vorliegen steuerbegründender bzw. steuererhöhender Tatsachen ausgehen. Dabei gilt jedoch grundsätzlich, dass die Feststellungslast für steuerbegründende bzw. steuererhöhende Tatsachen die Finanzbehörde trifft, während die Unerweislichkeit steuermindernder Tatsachen zulasten des Steuerpflichtigen geht.
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Nach § 162 AO kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen unter den dort genannten Voraussetzungen auch schätzen. Ferner kann die Finanzbehörde aufgrund der Vermutungsregeln der §§ 158 161 AO von der Sachaufklärung absehen. Die Vorschriften der §§ 101 bis 104 AO enthalten Mitwirkungsverweigerungsrechte, während § 30a Abs. 5 AO klarstellt, dass auch die Banken zur Mitwirkung der Sachaufklärung gemäß § 93 AO verpflichtet sind.
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Als verfassungsrechtliches Gegengewicht zur umfassenden Offenbarungspflicht des Steuerpflichtigen gewährt ihm das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis den Schutz seiner für Besteuerungszwecke den Finanzbehörden offenbarten persönlichen Daten.