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Steuerrecht - kk) Änderung wegen rückwirkender Ereignisse nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

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Steuerrecht

kk) Änderung wegen rückwirkender Ereignisse nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

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Die Regelung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Änderung von Steuerbescheiden bei Eintritt rückwirkender Ereignisse. Ereignisse in diesem Sinne sind wie bei § 173 AO sämtliche Tatsachen und vorgreifliche Rechtsverhältnisse, nicht aber rückwirkende Gesetzesänderungen oder die bundesverfassungsgerichtliche Nichtigerklärung von Gesetzen. Im Gegensatz zu § 173 AO darf das Ereignis nicht bereits bei Erlass des Steuerbescheids vorhanden sein. Es muss vielmehr erst danach eingetreten sein.

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Definition

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Definition: steuerliche Wirkung für die Vergangenheit

Ein Ereignis hat steuerliche Wirkung für die Vergangenheit, wenn es den der Besteuerung in der Vergangenheit zugrunde gelegten Sachverhalt so verändert, dass bei Anwendung der Steuergesetze auf diesen geänderten Sachverhalt auch eine Änderung der Steuer eintritt.

Dies soll insbesondere der Fall sein bei der Änderung von Rechtsverhältnissen durch Ausübung zivilrechtlicher Gestaltungsrechte wie Anfechtung, Widerruf, Rücktritt, Minderung, außerdem bei Eintritt einer Bedingung, konstitutiven Verwaltungsakten, ferner bei Erstattung von Aufwendungen, die in vergangenen Jahren als Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht worden waren.Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, Rn. 442.

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Als rückwirkendes Ereignis gilt nach § 175 Abs. 2 S. 1 AO auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Beispiele hierfür finden sich etwa in § 7d Abs. 6 EStG oder § 61 Abs. 3 AO.

§ 175 Abs. 1 S. 2 AO enthält schließlich eine Sonderregelung für den Beginn der Festsetzungsfrist, ohne die dieser Korrekturtatbestand in zahlreichen Fällen leerliefe.

Im Verhältnis zu den leges speciales der §§ 17 UStG und 16 GrEStG wird § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO verdrängt, bleibt aber neben § 165 Abs. 2 AO anwendbar.

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