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Wenn ein Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird, so muss nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch der auf diesem beruhende Steuerbescheid als Folgebescheid erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Grundlagenbescheide sind nach § 171 Abs. 10 AO insbesondere Feststellungsbescheide i.S.v. §§ 179, 180 AO sowie Steuermessbescheide i.S.v. § 184 AO.
Beispiel
Der in 2021 erzielte Gewinn der ABC-OHG wurde von dem für die Veranlagung des für A zuständigen Finanzamts gemäß §§ 162 Abs. 5, 155 Abs. 2 AO geschätzt, da ein entsprechender Feststellungsbescheid durch das hierfür zuständige Finanzamt noch nicht erlassen worden war. Die Schätzung beläuft sich auf 100 000 €. Die Steuer wird für A darauf beruhend auf 20 000 € festgesetzt. Kurze Zeit später wird der Feststellungsbescheid erlassen und in diesem ein Verlust in Höhe von 10 000 € festgestellt. Der Steuerbescheid des A wird daher unter Änderung des vorher erlassenen Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auf null festgesetzt.