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Der noch relativ junge Änderungstatbestand des § 173a AO ermöglicht die Änderung eines Steuerbescheids, der wegen Schreib- oder Rechenfehlern des Steuerpflichtigen fehlerhaft ist. Die Vorschrift ähnelt zunächst § 129 AO, erfasst aber im Gegensatz zu dieser auch die Fälle, in denen der Steuerpflichtige einen Fehler macht, der für das Finanzamt objektiv nicht erkennbar war. Dies sind insbesondere Fälle, in denen eine rein maschinelle Veranlagung erfolgt.
Anders als § 129 AO erfasst die Vorschrift aber keine „ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten“, sondern ist in ihrem Anwendungsbereich auf Schreib- und Rechenfehler beschränkt. Dies ist insbesondere in den Fällen relevant, in denen der Steuerpflichtige einen Wert im Steuererklärungsformular in ein falsches Feld einträgt. Denn solche Fehler sind keine Schreibfehler. Sie können daher nicht nach § 173a AO korrigiert werden. Eine analoge Anwendung scheidet aus, da dem Gesetzgeber bewusst auf die Aufnahme des Merkmals der „ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit“ verzichtet hat, so dass es jedenfalls an der Planwidrigkeit der Regelungslücke fehlt.
In seinen Folgen unterscheidet sich § 173a AO von § 129 AO insbesondere dadurch, dass nur bei Änderungen nach § 173a AO Saldierungsmöglichkeiten nach § 177 AO bestehen.