Inhaltsverzeichnis
431
Wenn und soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder dies beantragt, kann die Steuerfestsetzung geändert werden, zu seinen Gunsten jedoch nur, wenn der Antrag bzw. die Zustimmung innerhalb der Einspruchsfrist (§ 355 AO) erfolgt ist. Antrag bzw. Zustimmung können formlos erfolgen.