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Steuerrecht - (2) offenbare Unrichtigkeiten

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Steuerrecht

(2) offenbare Unrichtigkeiten

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Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit setzt eine Ähnlichkeit mit Schreib- oder Rechenfehlern voraus. Eine solche Ähnlichkeit ist nie gegeben, wenn der Fehler ein Rechtsanwendungsfehler ist. Wenn also die Finanzbehörde die Rechtslage falsch gewürdigt hat, kann dieser Fehler selbst bei größtmöglicher Offensichtlichkeit nie nach § 129 AO korrigiert werden. Es muss sich daher um „mechanische“ Fehler handeln.Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, Rn. 398. Dies sind solche, die nicht auf einem fehlerhaften Denkprozess beruhen, sondern sich als bloßes Versehen darstellen.  

Beispiel

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M gibt in seiner Einkommensteuererklärung an, mit F verheiratet zu sein. M und F wählen die Zusammenveranlagung. Wenn der veranlagende Finanzbeamte dies schlicht übersieht und der Steuerbescheid dementsprechend falsch ist, kann nach § 129 AO berichtigt werden. Denn das bloße Übersehen von Angaben in der Steuererklärung stellt keine falsche Rechtsanwendung dar. Es liegt ein Fehler vor, der einem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbar ist. Wenn der Finanzbeamte zwar nicht übersieht, dass M und F zusammen zu veranlagen sind, er jedoch glaubt, hier sei eine Einzelveranlagung durchzuführen, da M und F im Laufe des Veranlagungszeitraums die Scheidung eingereicht haben, so liegt eine offensichtlich falsche Rechtsanwendung vor. Eine Berichtigung nach § 129 AO ist dann nicht möglich.

Rechtsprechung und Finanzverwaltung wenden § 129 AO überwiegend auch auf Fehler der EDV an, obwohl diese oftmals keineswegs offensichtlich sind.BFH VIII R 15/10, BStBl II 2013, 307.

Ein Fehler, der dem Steuerpflichtigen beim Ausfüllen seiner Steuererklärung unterlaufen ist, ist dann nach § 129 AO zu berichtigen, wenn sich das Finanzamt den Fehler zu eigen macht, d.h. wenn der Fehler für das Finanzamt anhand der eingereichten Unterlagen ohne weiteres erkennbar ist und tatsächlich ein menschlicher Sachbearbeiter die Steuererklärung „absegnet“. In diesem Fall wird der Fehler des Steuerpflichtigen zum Fehler des Finanzamts.

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